Ihre Kanzlei für Beamtenrecht und Öffentliches Dienstrecht in Berlin und Hamburg
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Die Kanzlei

Herzlich Willkommen bei Ihrer Kanzlei für Beamtenrecht und Öffentliches Dienstrecht in Berlin  und Hamburg. Wenn Sie Beamter, Soldat oder Angestellter im Öffentlichen Dienst sind und rechtlichen Rat benötigen, sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie.

Unsere Kanzlei ist seit ihrer Gründung 2002 darauf spezialisiert, Ihre Interessen als Beamter, Soldat oder Angestellter im Öffentlichen Dienst gegenüber Ihrem Dienstherren, Arbeitgeber und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wahrzunehmen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

 

Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie in den eng mit diesen Rechtsgebieten zusammenhängenden Rechtsgebieten des Rentenrechts und des Schwerbehindertenrechts. Gerade die für Sie bestmögliche Lösung in komplexen, Rechtsgebiet übergreifenden Fällen zu finden, ist ein Markenzeichen unserer Kanzlei.

 

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Aktuelles

Das Bundesverfassungsgericht hat am 04.05.2020 zu den Az.: 2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17 und 2 BvL 8/17 beschlossen, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen von Richtern und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 mit drei und mehr Kindern verfassungswidrig sind, soweit sie die Jahre 2013 bis 2015 betreffen. Die Besoldung, die auf diese Vorschriften gestützt wurde, ist verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. In Reaktion darauf hat der Berliner Besoldungsgesetzgeber die „familienbezogene“ Besoldung ab 2021 beträchtlich erhöht und damit das Bestehen eines verfassungswidrigen Zustandes bis zur Korrektur inzident eingeräumt.

 

Alimentationsprinzip verpflichtet den Besoldungsgesetzgeber nebst Richtern und Beamten auch ihre Familien angemessen zu alimentieren

 

Richter und Beamte erfüllen ihre Dienstpflichten unter dem Einsatz ihrer ganzen Persönlichkeit. So wird schon nur ernannt, wer nebst seiner fachlichen und gesundheitlichen Eignung auch seine charakterliche Eignung unter Beweis stellen kann. Einmal ernannt, sind Richter und Beamte dem Dienstherrn grundsätzlich auf Lebenszeit zur Treue verpflichtet. Hierfür erhalten sie eine „reguläre“ Besoldung, die ihnen eine über die Befriedung von Grundbedürfnissen hinausgehende und ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglichen soll. Indem Richter und Beamte so rechtlich und wirtschaftlich abgesichert werden, wird gleichzeitig das Allgemeininteresse an ihrer fachlichen Qualität, Unparteilichkeit und Rechtsstaatlichkeit gewahrt. Zu dieser „regulären“ Besoldung tritt die „familienbezogene“ Besoldung hinzu. Entsprechend dem grundgesetzlich verankerten Alimentationsprinzip und im Einklang mit dem Sozialstaatlichkeitsprinzip und Art. 6 Grundgesetz sollen Richter und Beamte nicht an ihrer Lebensführung einbüßen, während sie ihre Familien unterhalten.

 

„Familienbezogene“ Besoldung hat mit drittem und jedem weiteren Kind um 15% des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu steigen

 

In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Besoldung eines verheirateten Richters bzw. Beamten mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern festgestellt. So zieht es diese Besoldungshöhe als Bezugsgröße zur Feststellung der Grenze der Unteralimentation eines verheirateten Richters bzw. Beamten mit drei und mehr unterhaltsberechtigten Kindern heran. In diesem Sinne erachtet es eine „familienbezogene“ Besoldung von mindestens 15% über dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes für das dritte und jedes weitere Kind als angemessen. Verbleibt die Besoldung jedoch hinter diesen Vorgaben, so muss zur Familienunterhaltung auf die „reguläre“ Besoldung zurückgegriffen werden. Kinderreiche Richter und Beamte werden somit rechtlich und tatsächlich schlechter gestellt als ihre kinderärmeren Kollegen, deren „familienbezogene“ Besoldung zur Unterhaltung ihrer Familien ausreicht. Hierin liegt der Verfassungsverstoß.

 

Fazit

 

Der Berliner Besoldungsgesetzgeber hat die „familienbezogene“ Besoldung unmittelbar nach dem nordrhein-westfälischen Beschluss zum 01.01.2021 entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorgaben erhöht und damit selbst das Bestehen eines verfassungswidrigen Zustandes bis zu diesem Zeitpunkt inzident eingestanden. Eine Korrektur für die Vergangenheit ist indes nicht erfolgt. Beamtinnen und Beamten, die Widersprüche in den laufenden Haushaltsjahren bis 2021 erhoben haben, ist nun zu empfehlen, ihre Ansprüche mittels Untätigkeitswiderspruch bzw. klageweise geltend zu machen (Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General und stud. iur. Irem Karadag).

Das Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg versendet derzeit Teilwiderspruchsbescheide zu den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 16.04.2021, mit denen die Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation (1) teilweise nicht beschieden, (2) teilweise abgelehnt und (3) teilweise getrennt und die weitere Bearbeitung ausgesetzt wird. Im Weiteren beschäftigen wir uns mit der Frage, welche Wirkungen die Aussetzung hat und klären über die sich hieran anschließende Frage auf, wie man sich in der Situation am besten als Betroffener verhält.

Teilwiderspruchsbescheid mit drei Regelungen

Das Landespersonalamt trifft in den Bescheiden im Wesentlichen drei Regelungen:  

  1. Soweit der Widerspruch die Jahre 2011 und 2012 betrifft, wird durch den Bescheid keine Entscheidung getroffen worden.
  2. Soweit der Widerspruch die Ansprüche ab 2020 ff. betrifft, wird der Anspruch abgelehnt.
  3. Soweit der Widerspruch die Jahre 2013 – 2019 betrifft, wird das Verfahren getrennt und die Bearbeitung ausgesetzt.

Die Bescheide enthalten ferner eine Rechtsmittelbelehrung, aber keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

Welche Folgen hat der Teilabhilfebescheid für die Betroffenen?

Sofern der Bescheid nicht mit einer Klage angegriffen wird, ändert sich (1) für die Ansprüche 2011 und 2012 nichts, denn hierüber wird keine Regelung getroffen, (2) hinsichtlich der abgelehnten Ansprüche für die Jahre 2020 ff. tritt Präklusion ein, d.h. diese Ansprüche können künftig nicht weiterverfolgt werden und (3) hinsichtlich der ausgesetzten Ansprüche für 2013 – 2019 stellt sich das Problem der Verjährung. Nach unserer Rechtsauffassung stellt sich die Aussetzung als Unterfall der Anordnung des Ruhens des Verfahrens dar. Die heute maßgebliche Norm des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass die Verjährungshemmung mit dem Ablauf von sechs Monaten nach Stillstand des Verfahrens wegfällt. Dies bedeutet, dass ab sechs Monaten die Verjährung wieder zu laufen beginnt. Hierbei gilt: Das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens kann ein den Betroffenen zurechenbarer Stillstand des Verfahrens sein, der zur Beendigung der Verjährungshemmung führt. Denn die Widerspruchsbehörde ist zur Aussetzung eines Widerspruchsverfahrens ohne die Zustimmung des Widerspruchsführers mit Blick auf eine ausstehende Entscheidung in einem anderen Verfahren jedenfalls dann nicht befugt, wenn diese Entscheidung - wie hier - nicht alsbald zu erwarten steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2010 - 4 S 2071/10). In diesem Fall würde bei einem Stillstand die Verjährung nach sechs Monaten wieder zu laufen beginnen.

Fazit

Unserer Auffassung nach ist die Teilung und Aussetzung der Ansprüche in den Bescheiden gegen den Willen der Betroffenen unzulässig. Wir raten daher, gegen die Teilwiderspruchsbescheide einheitlich Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg zu erheben, um zum einen die Verjährung der Ansprüche 2013 – 2019 zu unterbrechen und zum anderen die Ansprüche ab 2020 ff. zu sichern. Hinsichtlich der Ansprüche für 2011 und 2012 raten wir, diese ebenfalls klarstellend in die einheitliche Klage im Wege eines Feststellungsantrages einzubeziehen, um auch hier die Verjährung zu unterbrechen. (Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).